Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 43, der CLP-V.
  2. Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Einstufung:
      1. Litera a
        Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36, Absatz eins, oder 3 in Verbindung mit Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V,
      2. Litera b
        Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus in dem nach Artikel 37, Absatz eins, letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Artikel 37, Absatz 6, der CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 44, der CLP-V,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V,
    5. Ziffer 5
      Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43, der CLP-V,
    6. Ziffer 6
      Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Artikel 46, Absatz eins, der CLP-V,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen im Sinne des Paragraph 8, über Ausnahmen gemäß Artikel eins, Absatz 4, der CLP-V und
    8. Ziffer 8
      Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Artikel 45, der CLP-V.
  3. Absatz 3Bevor der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Berichterstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, die von den Überwachungsbehörden (Paragraph 57,) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Schlagworte

Einstufungselement, Informationsempfangsstelle

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P7/NOR40204405

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