(3)Absatz 3Bevor der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.Bevor der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.