Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 69

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in Paragraph 67, Absatz eins, angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (Paragraph 67, Absatz eins,) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane;
    4. Ziffer 4
      sofern die gemäß Paragraph 68, beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in Paragraph 67, Absatz eins, angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.
  2. Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Paragraph 67, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P69/NOR40136327

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