§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände'' genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:Paragraph 69, (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände'' genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins ;,
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane; sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.sofern die gemäß Paragraph 68, beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.
(2)Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Paragraph 67, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.