Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 68

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (Paragraph 67, Absatz eins,) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in Paragraph 67, Absatz eins, angeführten Fälle vorliegt - das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Absatz eins, zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet. Paragraph 67, Absatz 2 bis 8 ist anzuwenden.

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P68/NOR40173842

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