Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschlagnahme

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
    1. Ziffer eins
      entgegen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 20, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,
    4. Ziffer 4
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5, der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 56, der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    8. Ziffer 8
      entgegen dem Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    9. Ziffer 9
      grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,
    10. Ziffer 10
      als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gebracht werden,
    11. Ziffer 11
      als Gifte gemäß Paragraph 35, ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
    12. Ziffer 12
      als Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
    Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.
  2. Absatz 2Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.
  3. Absatz 3Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  5. Absatz 5Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
  6. Absatz 6Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.
  7. Absatz 7Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  8. Absatz 8Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist Paragraph 62, Absatz 2, anzuwenden.

Schlagworte

Waschmittel, Transportkosten, Kennzeichnungsmangel

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P67/NOR40204443

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