(1)Absatz einsDie Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,entgegen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 20, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,
entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,
entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,entgegen Artikel 5, der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,
entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,entgegen Artikel 56, der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,entgegen dem Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,
als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gebracht werden,
als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oderals Gifte gemäß Paragraph 35, ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.als Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.