Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 66

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebührentarif

Paragraph 66,
  1. Absatz einsGebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht (Paragraph 52, Absatz 4,); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (Paragraph 52, Absatz 5,).
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40191833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P66/NOR40191833

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