(1)Absatz einsGebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht (Paragraph 52, Absatz 4,); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (Paragraph 52, Absatz 5,).