Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfahrensdelegation

Paragraph 65,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P65/NOR40055440

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