Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 64a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß Paragraph 69, gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Artikel 12, dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß Paragraph 69, gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204441

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