Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsErgibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann und - im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, - die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:
    1. Ziffer eins
      REACH-V,
    2. Ziffer 2
      CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und
    4. Ziffer 4
      EU-QuecksilberV.
  3. Absatz 3Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, sowie gemäß Artikel 19, Absatz eins und 2 der PIC-V und gemäß Artikel 28, der EU-OzonV dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P64/NOR40204440

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