(4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.