Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 58

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle Anmerkung 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,)

(________________

Anmerkung 1: Artikel 27, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet: „In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)

Schlagworte

Geschäftsstunde

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P58/NOR40228414

Navigation im Suchergebnis