Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,)

Schlagworte

Geschäftsstunde

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P58/NOR40204437

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