(3)Absatz 3Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,)