Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chemikaliengesetz
1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ChemG 1996
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 56.Paragraph 56,
Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141723
Alte Dokumentnummer
N8199762321J