Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDerjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Artikel 119, Absatz 2, der REACH-V oder gemäß Artikel 24, der CLP-V als geheim anerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,
    2. Ziffer 2
      der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,
    3. Ziffer 3
      die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,
    5. Ziffer 5
      die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,
    6. Ziffer 6
      Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,
    7. Ziffer 7
      Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
    8. Ziffer 8
      die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,
    9. Ziffer 9
      bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.
  3. Absatz 3Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.
  4. Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
    1. Ziffer eins
      folgende öffentliche Institutionen:
      1. Litera a
        die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß Paragraph 7, des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
      2. Litera b
        die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG benötigen,
    2. Ziffer 2
      die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
    3. Ziffer 3
      Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,
    4. Ziffer 4
      die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
    5. Ziffer 5
      die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
    6. Ziffer 6
      Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist.

Schlagworte

Sicherheitsmaßnahme

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P55/NOR40204435

Navigation im Suchergebnis