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Chemikaliengesetz 1996 § 54

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zuständige Stellen gemäß Artikel 45, der CLP-V

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Artikel 45, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-römisch fünf vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Artikel 45, Absatz 2, Litera a, CLP-römisch fünf Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-römisch fünf zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ab den gemäß Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, CLP-römisch fünf festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII CLP-römisch fünf in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang römisch VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang römisch VIII Teil C CLP-römisch fünf festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.
  4. Absatz 4Vor den gemäß Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, CLP-römisch fünf festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang römisch VIII CLP-römisch fünf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Absatz eins, benannten Stellen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, der CLP-römisch fünf zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Absatz 4, zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

Schlagworte

Registerstelle, Gewichtsprozentsatz

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P54/NOR40228411

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