Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 53

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausländische Prüfnachweise

Paragraph 53,
  1. Absatz einsAusländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des Paragraph 50, erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.
  2. Absatz 2Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P53/NOR40136315

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