(7)Absatz 7Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Absatz 4, für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Absatz 5, entzogen hat.