(3)Absatz 3Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führenden Aufzeichnungen;
Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.
Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.