Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolle von Prüfstellen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß Paragraph 50, durchführen, zuständig.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht,
    2. Ziffer 2
      sie die in Paragraph 50, genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und
    3. Ziffer 3
      die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
  3. Absatz 3Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führenden Aufzeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

    Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

  4. Absatz 4Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
  5. Absatz 5Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.
  6. Absatz 6Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
  7. Absatz 7Die vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Absatz 4, für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Absatz 5, entzogen hat.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P52/NOR40204433

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