(4)Absatz 4Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.Der römisch III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, sind, sind von der Anwendung der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.