Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 48

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Meldepflicht

Paragraph 48,

Jeder, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Verlust oder irrtümliche Abgabe von Giften

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P48/NOR40173833

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