Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 47

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behandlung von Giften als Abfall

Paragraph 47,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)

  1. Absatz 2Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P47/NOR40136310

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