(2)Absatz 2Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.Gifte gemäß Paragraph 35, dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 b, Absatz 2 und die – unbeschadet der in Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. Paragraph 14, Absatz 4, des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist Paragraph 14, Absatz 5, des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des Paragraph 41 b, Absatz 2, verfügt.