Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Erwerber von Giften gemäß Paragraph 35, darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2Gifte gemäß Paragraph 35, dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 b, Absatz 2 und die – unbeschadet der in Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. Paragraph 14, Absatz 4, des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist Paragraph 14, Absatz 5, des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des Paragraph 41 b, Absatz 2, verfügt.
  3. Absatz 3Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    Anmerkung, Ziffer eins und Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,
    2. Ziffer 4
      besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,)
    1. Ziffer 6
      sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P46/NOR40204430

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