Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften *1)

Paragraph 46, (1) Der Erwerber von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

  1. Absatz 2Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,
    2. Ziffer 2
      den Schutz vor Verwechslungen,
    3. Ziffer 3
      besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,
    4. Ziffer 4
      besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,
    5. Ziffer 5
      die erforderliche Sachkunde gemäß Paragraph 42, Absatz 5, und
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.
    In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

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*1) Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Absatz 3 :, zusätzliche Kennzeichnung für Gifte).

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141713

Alte Dokumentnummer

N8199762311J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P46/NOR12141713

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