Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe an Letztverbraucher

Paragraph 45, (1) Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dürfen nur an gemäß Paragraph 41, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

  1. Absatz 2Bei der Abgabe eines Giftes gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
  2. Absatz 3Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141712

Alte Dokumentnummer

N8199762310J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P45/NOR12141712

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