Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 44

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beauftragter für den Giftverkehr

Paragraph 44,
  1. Absatz einsIn jedem Betrieb, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des Paragraph 41 b, oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, fünfter Satz erfüllt.
  3. Absatz 3Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Aufzeichnungspflichten und Beauftragte Person für den Giftverkehr

Schlagworte

Geschäftsstunde

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P44/NOR40173830

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