Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 42

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsPrivate Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des Paragraph 35, einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Für Biozidprodukte (Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des Paragraph 35, sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.
  2. Absatz 2Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Absatz eins, ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß Paragraph 35,),
    3. Ziffer 3
      Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      die benötigte Menge des Giftes und
    5. Ziffer 5
      den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b,
  3. Absatz 3Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.
  4. Absatz 4Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller
      1. Litera a
        das 18. Lebensjahr vollendet hat,
      2. Litera b
        sachkundig gemäß Paragraph 41 b und verläßlich ist,
      3. Litera c
        die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,)

  5. Absatz 6Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.
  6. Absatz 7Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
  7. Absatz 8Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.
  8. Absatz 9Giftbezugslizenzen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, und Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
  9. Absatz 10Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des Paragraph 42, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, und die Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c und e und Bescheinigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, sowie ein Verzeichnis über alle im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3, Ziffer 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen. Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.
  10. Absatz 11Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 41 a,, des Giftbezugsscheines gemäß Paragraph 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2 und der gemäß Absatz 10, zu führenden Register zu erlassen.
  11. Absatz 12Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß Paragraphen 41 a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß Paragraphen 41 a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P42/NOR40228404

Navigation im Suchergebnis