(11)Absatz 11Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 41 a,, des Giftbezugsscheines gemäß Paragraph 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2 und der gemäß Absatz 10, zu führenden Register zu erlassen.