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Chemikaliengesetz 1996 § 41b

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41b

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sachkunde

Paragraph 41 b,
  1. Absatz einsEine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
    1. Ziffer eins
      die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
    2. Ziffer 2
      über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
  2. Absatz 2Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt eine Person, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
    2. Ziffer 2
      diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
    Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des Paragraph 35, als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung näher festlegen,
    1. Ziffer eins
      welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
    2. Ziffer 2
      welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, als Nachweis anzuerkennen sind und
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Giftbezugsbescheinigung

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228403

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