(2)Absatz 2Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sieÜber die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt eine Person, wenn sie
eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des Paragraph 35, als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.