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Chemikaliengesetz 1996 § 41a

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsZur Erlangung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Absatz 5, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt sein und hat nachstehende Angaben unter Anschluss der Unterlagen gemäß Absatz 2, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (zB Art des Gewerbes, Ziviltechniker);
    2. Ziffer 2
      den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß Paragraph 35,); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person:
      1. Litera a
        die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 b, Absatz 2, besitzt;
      2. Litera b
        die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, besitzt.
  2. Absatz 2Der Meldung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);
    2. Ziffer 2
      für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, besitzt (zB auch Ausbildung als Ersthelfer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, (DFB) oder eine andere gleichwertige Ausbildung);
    4. Ziffer 4
      die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
    1. Ziffer eins
      nach Prüfung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, auszustellen;
    2. Ziffer 2
      bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;
    3. Ziffer 3
      in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, sowie den Namen der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, gemeldeten Person; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      die Bescheinigung zu entziehen, wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      nach einer Meldung geänderter Voraussetzungen gemäß Absatz 4, eine entsprechende Änderung der Bescheinigung vorzunehmen;
    6. Ziffer 6
      das Register gemäß Paragraph 42, Absatz 10, auf dem aktuellen Stand zu halten.
  4. Absatz 4Sofern die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 5Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Betrieb liegt bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender seine dauernde berufliche Tätigkeit ausübt; im Falle mehrerer Betriebsstätten ist dies die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Giftbezugsbescheinigung

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204425

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