für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;