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Chemikaliengesetz 1996 § 41

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe und Erwerb von Giften

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWer Gifte gemäß Paragraph 35, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
  2. Absatz 2Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 116, GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
    2. Ziffer 2
      Apotheken.
  3. Absatz 3Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Inhaber
      1. Litera a
        eines Giftbezugsscheines gemäß Paragraph 42,,
      2. Litera b
        einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Biozidproduktegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Chemikaliengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, oder
      3. Litera c
        einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Biozidproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Chemikaliengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
      1. Litera a
        Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,
      2. Litera b
        wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
      3. Litera c
        gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
      4. Litera d
        Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und
      5. Litera e
        öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
    3. Ziffer 3
      Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    4. Ziffer 4
      Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 103, GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    5. Ziffer 5
      zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 128, GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
    6. Ziffer 5 a
      Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und
    7. Ziffer 6
      gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 41 a, ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,
      1. Litera a
        die Gifte im Sinne des Paragraph 35, zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und
      2. Litera b
        für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:
        1. Sub-Litera, a, a
          die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 b, Absatz 2, besitzt;
        2. Sub-Litera, b, b
          die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, besitzt.
  4. Absatz 4Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P41/NOR40204424

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