(2)Absatz 2Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,)