Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenverwertung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß Paragraph 54, gemeldet worden sind.
  3. Absatz 3Beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder bei einer gemäß Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß Paragraph 54, sowie der gemäß einer Verordnung nach Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P39/NOR40204423

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