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Chemikaliengesetz 1996 § 35

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

Paragraph 35,

Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 4, der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

  1. Ziffer eins
    „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • Strichaufzählung
      „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
    • Strichaufzählung
      „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
    • Strichaufzählung
      „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  2. Ziffer 2
    „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • Strichaufzählung
      „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
    • Strichaufzählung
      „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
    • Strichaufzählung
      „Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
  1. Ziffer 3
    „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
    • Strichaufzählung
      „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des Paragraph 35,

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P35/NOR40173596

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