(2)Absatz 2In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nachgewiesen haben, dass sie die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen.