(1)Absatz einsZum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.