Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln

enthaltenen Stoffen

Paragraph 32, Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141699

Alte Dokumentnummer

N8199762297J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P32/NOR12141699

Navigation im Suchergebnis