Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chemikaliengesetz
1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
ChemG 1996
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31.Paragraph 31,
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Artikel 6, der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204419