Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSofern gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 (im Folgenden: CLP-V) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:
    1. Ziffer eins
      „explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;
    2. Ziffer 2
      „brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;
    3. Ziffer 3
      „hochentzündlich“, wenn sie
      1. Litera a
        als flüssige Stoffe oder Gemische einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
      2. Litera b
        als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;
    4. Ziffer 4
      „leicht entzündlich“, wenn sie
      1. Litera a
        sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
      2. Litera b
        in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,
      3. Litera c
        in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder
      4. Litera d
        in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
    5. Ziffer 5
      „entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;
    6. Ziffer 6
      „sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
    7. Ziffer 7
      „giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
    8. Ziffer 8
      „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
    9. Ziffer 9
      „ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;
    10. Ziffer 10
      „reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;
    11. Ziffer 11
      „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten;
    12. Ziffer 12
      „krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
    13. Ziffer 13
      „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
    14. Ziffer 14
      „erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;
    15. Ziffer 15
      „umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.
  2. Absatz 2Erzeugnisse sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Absatz eins, bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Absatz eins, enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Fortpflanzungsfähigkeit

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136268

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P3/NOR40136268

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