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Chemikaliengesetz 1996 § 27

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verantwortlichkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz einsUnbeschadet der in den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Artikel 4,), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Gemische (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Artikel 3, der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Artikel 61, der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:
    1. Ziffer eins
      bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:
      1. Litera a
        jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),
      2. Litera b
        überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.
    2. Ziffer 2
      bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Ziffer eins, Litera a, genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, ist jeder als im Sinne des Absatz eins, zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische

Schlagworte

Verpackungspflicht

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136294

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P27/NOR40136294

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