Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 24

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 24,
  1. Absatz einsGefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem Titel römisch III der CLP-V gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung muss
    1. Ziffer eins
      deutlich sichtbar und deutlich lesbar dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein und
    3. Ziffer 3
      allgemein verständlich sein.
  3. Absatz 3Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt.
  4. Absatz 4Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

Anmerkung

zu Abs. 6 vgl. Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 7/2012

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P24/NOR40228394

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