(1)Absatz einsGefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Abs. 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Artikel 61, der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Absatz 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Absatz 6, festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;
Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder des Gemisches erstmalig oder erneut in Verkehr bringt;
Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder des Gemisches auftretenden Gefahren;
Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;
Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder des Gemisches hinweisen;
für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS ergibt;
für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-V angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;für Stoffe, die in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-V angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;
für Gemische, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).