Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 23

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpackungspflicht

Paragraph 23,

Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und
  2. Ziffer 2
    die in der CLP-V (Titel römisch IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204414

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P23/NOR40204414

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